Schweizer Konsumkreditgesetz (KKG) einfach erklärt 2025

Das Konsumkreditgesetz (KKG) der Schweiz regelt die Vergabe von Privatkrediten zwischen 500 und 80’000 Franken, um Konsumenten vor Überschuldung zu schützen und Transparenz im Kreditmarkt zu gewährleisten. Nicht unter das KKG fallen Kredite, die durch Grundpfandrechte oder bankübliche Sicherheiten gedeckt sind, sowie zins- und gebührenfreie Kredite.
Wichtige Verbraucherschutzmassnahmen des Gesetzes umfassen ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits ohne zusätzliche Gebühren, ein Verbot aggressiver Werbung, einen gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz, die Pflicht zur Kreditfähigkeitsprüfung durch den Kreditgeber und eine Meldepflicht aller gewährten Kredite an die Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK).
Kreditgeber unterliegen zudem weiteren gesetzlichen Regelungen wie dem Obligationenrecht, dem Datenschutzgesetz, dem Bankengesetz und dem Geldwäschereigesetz, die alle zusammen ein umfassendes Regulierungs- und Schutzsystem für Konsumenten und Kreditgeber bilden.
Verstösse gegen das Bundesgesetz über den Konsumkredit werden streng geahndet, mit Massnahmen, die von Geldstrafen bis hin zum Entzug der Geschäftsberechtigung reichen, abhängig von der Art des Verstosses.
Inhaltsverzeichnis
Was fällt unter die Zuständigkeit des Konsumkreditgesetzes?
Unter das Konsumkreditgesetz fallen fast alle Privatkredite, die in der Schweiz ausgegeben werden. Das Konsumkreditgesetz regelt die Vergabe von Krediten und Finanzierungshilfen an Konsumenten. Es zielt darauf ab, Konsumenten vor Überschuldung zu schützen und für Transparenz im Kreditmarkt zu sorgen.

Das Konsumkreditgesetz umfasst nur Kredite, die zwischen 500 Franken und 80’000 Franken liegen. Der Grund für die Untergrenze ist, dass 500 Franken keine ernsthafte Verschuldungsgefahr darstellen. Der Grund für die Obergrenze ist, dass Kredite über 80’000 CHF ohnehin mit mehr Bürokratie verbunden sind und genauer vertraglich geregelt werden. Auch Kredite über 80’000 CHF unterliegen jedoch dem schweizerischen Obligationenrecht (OR). Artikel 305 bis Artikel 318 im Obligationenrecht sind die wichtigsten Grundlagen.
Ausgenommen vom KKG sind des Weiteren Kreditverträge, die durch Grundpfandrechte gesichert sind, sowie solche, die durch bankübliche Sicherheiten oder ausreichende Vermögenswerte des Konsumenten beim Kreditgeber abgedeckt sind. Nicht unter das KKG fallen auch Kredite, die ohne Zinsen und Gebühren gewährt werden, und Kreditverträge, die keine Zinsen vorsehen, sofern der Kredit in einer Summe zurückgezahlt wird. Ausnahmen bestehen auch für Kredite, die innerhalb von maximal drei Monaten zurückgezahlt werden müssen, sowie für Verträge über fortlaufende Dienstleistungen oder Versorgungsleistungen, bei denen Teilzahlungen erlaubt sind.
Das KKG ist in seinem Geltungsbereich eingeschränkt aufgrund des Bestrebens, einen ausgewogenen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der den Schutz der Konsumenten vor Überschuldung und missbräuchlichen Praktiken gewährleistet, gleichzeitig aber auch die Verfügbarkeit von Krediten für legitime, risikoarme Zwecke nicht unnötig einschränkt. Indem bestimmte Kreditformen von der Regulierung ausgenommen werden, wird eine übermässige administrative Last für Kreditgeber und -nehmer vermieden und die Flexibilität im Finanzsektor gefördert.
Welche Verbraucherschutzmassnahmen gibt es im KKG?
Es gibt zahlreiche Verbraucherschutzmassnahmen im KKG, welche durch Gesetzesartikel festgehalten sind. Die wichtigsten Schutzmassnahmen sind die 6 folgenden.
- 14-tägiges Widerrufsrecht nach Vertragsunterzeichnung (Art. 16)
- Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits (Art. 17)
- Verbot aggressiver Werbung für Konsumkredite (Art. 36a)
- Gesetzlich bestimmter Höchstzinssatz (Art. 14)
- Meldepflicht von Krediten (Art. 25)
- Obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung durch den Kreditgeber (Art. 27a)
1. 14-tägiges Widerrufsrecht nach Vertragsunterzeichnung (Art. 16)
Ein 14-tägiges Widerrufsrecht wird Konsumenten ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung gewährt. Dieses Recht ermöglicht es Konsumenten, ohne Angabe von Gründen und ohne finanzielle Einbussen vom Vertrag zurückzutreten. Die Massnahme gibt den Konsumenten Bedenkzeit, um sie vor übereilten finanziellen Verpflichtungen zu schützen.
2. Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits (Art. 17)
Die vorzeitige Rückzahlung des Kredits steht den Kreditnehmern als Recht zu. Eine vorzeitige Rückzahlung führt zu einer Reduktion der Gesamtkosten des Kredits, da die Zinsen für die Restlaufzeit des Kredits entfallen. Kreditgeber dürfen für die vorzeitige Rückzahlung keine zusätzlichen Gebühren verlangen.
3. Verbot aggressiver Werbung für Konsumkredite (Art. 36a)
Aggressive Werbemethoden, die Konsumenten zu unüberlegtem Kreditaufnehmen verleiten, sind vom KKG verboten. Dies schliesst irreführende Aussagen über Konditionen oder das Ausblenden wichtiger Informationen ein.
4. Gesetzlich bestimmter Höchstzinssatz (Art. 14)
Nach Artikel 14 im Bundesgesetz über den Konsumkredit legt der Bundesrat den genauen Höchstzinssatz fest. Dieser darf laut KKG nicht über 15 Prozent liegen. Der maximale Zinssatz wird mindestens einmal pro Jahr überprüft und angepasst, um sicherzustellen, dass er den aktuellen Marktbedingungen entspricht. Durch diese Massnahme werden Konsumenten vor Wucherzinsen geschützt und die Kosten für Kredite transparent gehalten. Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende Höchstzinssätze für Konsumkredite.
- 11 Prozent für Barkredite (Privatkredite).
- 13 Prozent für Überziehungskredite, die beispielsweise bei Teilzahlungsoptionen von Kreditkarten angewendet werden.
5. Meldepflicht von Krediten (Art. 25)
Die Meldepflicht fordert von Kreditgebern, alle gewährten Kredite bei der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) zu melden. Diese Meldepflicht ermöglicht es, die Kreditaktivitäten und -verpflichtungen der Konsumenten zu überwachen.
6. Obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung durch den Kreditgeber (Art. 27a)
Eine umfassende Prüfung der Kreditfähigkeit des Antragstellers muss von Kreditgebern vor der Vergabe eines Kredits durchgeführt werden. Die Prüfung stellt sicher, dass Konsumenten die finanziellen Verpflichtungen eines Kredits tragen können, ohne in eine Schuldenfalle zu geraten. Die Bewertung umfasst die Überprüfung der Einkommensverhältnisse, bestehender Schulden und anderer finanzieller Verpflichtungen.
Was ist die ZEK und welche Funktion erfüllt sie?
Die ZEK (Zentralstelle für Kreditinformation) ist die zentrale Informationsstelle in der Schweiz, die Informationen über Privatpersonen und Unternehmen sammelt und verwaltet, welche für die Bonität relevant sind. Die ZEK hat eine wesentliche Funktion im schweizerischen Kreditsystem, indem sie Kreditgebern ermöglicht, die Kreditwürdigkeit von potenziellen Kreditnehmern zu beurteilen.
Wie wird die Kreditwürdigkeit geprüft?
Die Kreditwürdigkeit wird geprüft, indem alle vorhandenen Daten über vergangene Zahlungsgewohnheiten einer Person analysiert werden. Sie ist, zusammen mit der Bewertung der Kreditfähigkeit, der wichtigste Teil der Bonitätsprüfung, und versucht zu erahnen, wie wahrscheinlich eine Person die Rechnungen nicht bezahlen wird. Jedes Kreditinstitut hat eigene Methoden, um die Kreditwürdigkeit zu berechnen.
Welchen anderen Gesetzen unterliegen Kreditgeber?
Kreditgeber unterstehen nicht nur dem Konsumkreditgesetz, sondern auch anderen rechtlichen Grundpfeilern der Schweiz. Grundsätzlich sind das Obligationenrecht und das Datenschutzgesetz für alle Kreditgeber in der Schweiz wichtig, während Gesetze wie das Bankengesetz und das Geldwäschereigesetz vor allem für Banken Relevanz haben.
1. Obligationenrecht (OR)
Das Obligationenrecht ist ein zentraler Bestandteil des Privatrechts und regelt unter anderem die Vertragsbeziehungen zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern. Es umfasst allgemeine Verordnungen zu Vertragsschlüssen, Pflichten der Vertragsparteien und Folgen bei Vertragsverletzungen. Für Kreditverträge, insbesondere jene, die nicht unter das KKG fallen, bildet das OR die rechtliche Grundlage, die sowohl die Interessen der Kreditgeber als auch die der Kreditnehmer schützt.
2. Datenschutzgesetz (DSG)
Das Datenschutzgesetz regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Kreditgeber müssen die Bestimmungen des DSG beachten, wenn sie Informationen über Kreditnehmer sammeln, verarbeiten und speichern. Dies umfasst die Einholung der Zustimmung zur Datenverarbeitung, die Gewährleistung der Datensicherheit und das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die gespeicherten Daten.
3. Bankengesetz (BankG)
Das Bankengesetz stellt die rechtliche Grundlage für die Aufnahme und Ausübung der Bankentätigkeit dar. Es definiert unter anderem die Anforderungen an die Zulassung von Banken, die Prinzipien der Bankenaufsicht und die Bedingungen für die Vergabe von Krediten. Kreditgeber, die als Banken agieren, müssen die Vorschriften des BankG einhalten, was unter anderem die Einhaltung von Kapitalanforderungen und die Gewährleistung der Einlagensicherung umfasst.
4. Geldwäschereigesetz (GwG)
Das Geldwäschereigesetz zielt darauf ab, die Geldwäscherei und die Finanzierung krimineller Tätigkeiten zu bekämpfen. Kreditgeber sind verpflichtet, die Identität ihrer Kunden zu verifizieren und Transaktionen zu überwachen, die auf Geldwäsche hinweisen. Sie müssen verdächtige Aktivitäten der Geldwäschereimeldestelle des Bundes (MROS) melden. Das GwG trägt entscheidend dazu bei, das Finanzsystem vor Missbrauch zu schützen.
Wie werden Verstösse gegen Kredit Gesetze geahndet?
Verstösse gegen die Gesetze, welche Konsumkredite regeln, werden je nach Schwere und Vorsatz geahndet. Bei versehentlichen Verstössen wird lediglich der Vertrag für nichtig erklärt, während bei vorsätzlichen betrügerischen Aktivitäten harte Strafen ausgesprochen werden. Generell werden in der Schweiz vorsätzliche Straftaten im Finanzsektor schnell als gravierend betrachtet, im Vergleich zu anderen Bereichen.
Verstösse des Gebers
Kreditgeber, die gegen eine Verordnung des Konsumkreditgesetzes verstossen, etwa durch Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstzinssatzes, unzureichende Prüfung der Kreditwürdigkeit oder durch irreführende Werbung, werden mit Sanktionen belegt. Diese reichen von Bussgeldern über die Anordnung zur Rückabwicklung von Verträgen bis hin zum Entzug der Geschäftsberechtigung. Wer vorsätzlich gegen das Verbot der aggressiven Werbung verstösst, wird laut Artikel 36b im KKG mit Bussen bis zu 100’000 Franken bestraft. Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und andere zuständige Behörden überwachen die Einhaltung des Gesetzes und greifen bei Verstössen ein.
Verstösse des Nehmers
Kreditnehmer, die durch falsche Angaben Kredite erschleichen, verstossen gegen das Konsumkreditgesetz und werden zivilrechtlich zur Rechenschaft gezogen. Dies zieht die Rückforderung des gesamten Kreditbetrags, die Annullierung des Kreditvertrags und in schweren Fällen strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Darüber hinaus folgt ein Eintrag bei der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK), der die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers negativ beeinflusst.
Vorsätzlicher Kreditbetrug
Kreditbetrug stellt einen schwerwiegenden und vorsätzlichen Verstoss gegen das Konsumkreditgesetz sowie gegen das Strafgesetzbuch (StGB) dar. Bei Verdacht auf alle Arten von Kreditbetrug, sei es durch falsche Angaben des Kreditnehmers oder durch unlautere Angebote seitens des Kreditgebers, werden rechtliche Schritte eingeleitet. Betrug gilt in der Schweiz als Verbrechen und führt im Minimum zu Geldstrafen und in ernsten Fällen zu Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren.